eG (eingetragene Genossenschaft)

Eine wichtige Rechtsform in Deutschland ist die eG (eingetragenen Genossenschaft). Nicht eingetragene Genossenschaften sind zwar möglich, spielen in der Praxis aber so gut wie keine Rolle.

2004 gab es 5.470 eingetragene Genossenschaften.

Eine Genossenschaft ist in mancher Hinsicht mit einem eingetragenen Verein (e. V.) vergleichbar. Zu beachten ist allerdings, dass das gesetzliche Leitbild eines Vereins der „nicht wirtschaftliche Verein“ (§ 21 BGB) ist, also nicht auf wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb ausgelegt ist. Der wirtschaftliche Verein kann nur durch staatliche Verleihung seine Rechtsfähigkeit erlangen (§ 22 BGB). Da dies aber in der Praxis nahezu nie vorkommt, könnte man sagen, die Genossenschaft ist eine Sonderform oder Weiterentwicklung des wirtschaftlichen Vereins, die aufgrund der niedrigeren Hürden für jedermann zu gründen offen steht. Tatsächlich mutet die eG wie eine Mischung aus Kapitalgesellschaft (insbesondere der Aktiengesellschaft) und Verein an. Der Zweck der Genossenschaft ist die Förderung des Erwerbs oder der Wirtschaft ihrer Mitglieder, oder deren soziale oder kulturelle Belange durch den gemeinsamen Geschäftsbetrieb zu fördern (§ 1 GenG). Die eingetragene Genossenschaft ist eine juristische Person und nach § 17 GenG Formkaufmann im Sinne des Handelsrechts, das heißt, aufgrund der gewählten Gesellschaftsform automatisch Kaufmann. Besonders interessant ist die eG aufgrund der Tatsache, dass eine Begrenzung der Haftung für getätigte Geschäfte der eG auf das Vermögen der eG möglich ist. Die Mitglieder der eG haften also dann nicht mit ihrem vollen Privatvermögen. Die Satzung der eG kann auch bestimmen, dass im Falle einer Insolvenz gewisse Nachschusspflichten der Mitglieder bestehen. Weiter ist zu erwähnen, dass eine eG Mitglied in einem Prüfungsverband sein muss. Der Prüfungsverband nimmt Kontroll- und Aufsichtsrechte gegenüber der eG wahr. Für die gesetzlich vorgeschriebene Mitgliedschaft entstehen den Genossenschaften Kosten. Für neue und kleine Genossenschaften kann das eine erhebliche finanzielle Belastung darstellen. Gründungsvoraussetzungen: Eine eG muss aus mindestens drei Mitgliedern bestehen (§ 4 GenG). Die Genossenschaft ist in das Genossenschaftsregister des zuständigen Amtsgerichts als Registergericht einzutragen. Sie muss über eine Satzung mit gesetzlich vorgeschriebenem Mindestinhalt verfügen (§§ 5 ff. GenG). Organe und Mitglieder: Eine Genossenschaft hat in der Regel drei Organe, nämlich einen Vorstand, einen Aufsichtsrat und die Generalversammlung. Es müssen zwei Vorstandsmitglieder (§ 24 GenG) und drei Aufsichtsratsmitglieder (§ 36 GenG) gewählt werden.

Bei Genossenschaften mit nicht mehr als 20 Mitgliedern kann der Vorstand auch aus nur einem Mitglied bestehen und auf einen Aufsichtsrat kann verzichtet werden, in diesem Fall nimmt die Generalversammlung die Funktionen des Aufsichtsrats wahr. Bei den Genossenschaftsbanken, Wohnungsbaugenossenschaften und Konsumgenossenschaften sind die Mitglieder auch zugleich Geschäftspartner (Kunden, Wohnungsnutzer), hingegen sind bei den Handelsgenossenschaften, den landwirtschaftlichen Genossenschaften und Handwerkergenossenschaften die Mitglieder als Unternehmer (Einzelhändler, Landwirte, Handwerker) anzusehen. Bekannte Genossenschaften sind darüber hinaus etwa die Vergabestelle der de-Domains, die DENIC.

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